Was sind
Wertungswidersprüche im Alterssicherungsrecht Ost ???
Der Begriff drückt aus, dass die Wertungen der Lebensleistungen
und Versicherungsansprüche, die sich aus den Vorschriften für bestimmte Gruppen
von Rentnern ergeben, im Vergleich zu den sich aus den gleichen oder anderen
Vorschriften ergebenden Wertungen für vergleichbare Gruppen von Rentnern
ungerechtfertigte Unterschiede bzw. Widersprüche enthalten, mit denen die
Betroffenen – nach Auffassung der Gesetzgeber und der Behörden sowie der
Gerichte (soweit sie entsprechend entschieden haben!) – leben müssten. Die Betroffenen hingegen halten viele dieser
Widersprüche für ungerecht. Sie sind der Überzeugung, dass Widersprüche solcher
Art, die das Verhältnis Ost zu West betreffen, nicht nur den Einigungsvertrag
sondern vor allem auch die verbindlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der
Europäischen Menschenrechtskonvention, den Schutz des Eigentums sowie die
Gebote des Gleichheitssatzes und das Verbot der Diskriminierung verletzen. 1.2. Den in der Öffentlichen Meinung systematisch
verbreiteten Lügen darüber, dass die Bürger aus der ehemaligen DDR als Rentner
„Gewinner der Einheit“ wären und mehr Rente als die Bürger aus den alten
Ländern erhalten würden, muss mit Fakten entgegengetreten werden, wobei
gleichzeitig sowohl die Widersprüche innerhalb der Alterssicherungssysteme Ost
und West als auch die innerhalb der jeweiligen Systeme bestehenden
Ungerechtigkeiten offen gelegt werden müssen, um unzutreffenden Behauptungen
als der Politik entgegentreten zu können. Dazu veröffentlichen wir nachfolgend Beispiele, die
aus unserer Praxis stammen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die aus der DDR
gekommenen Betroffenen nicht eine schematische Gleichsetzung ihrer
Alterseinkünfte mit denen der vergleichbaren Kollegen aus den alten Ländern verlangen:
Mit ihren Anträgen wollen sie die Anerkennung ihrer rechtmäßig in der DDR
erworbenen und als Eigentum in die Bundesrepublik mitgebrachten
Alterssicherungsansprüchen erreichen – und die liegen generell wesentlich unter
den Alterssicherungsansprüchen westdeutscher Bürger. 1.3. Für den Vergleich von Ost und West werden nur die
tatsächlichen
Zahlbeträge aus der Rentenversicherung und aus den Betriebsrenten, besonders
der VBL, sowie der Beamtenversorgung berücksichtigt und miteinander
verglichen. Aus dem Vergleich heraus fallen von vornherein also für die aus der DDR gekommenen Bürger die bis 1990
gewährten geldwerten Leistungen, die im Alterssicherungssystem der DDR die
Renten nach der dortigen Situation wesentlich aufgestockt haben; sie gingen
spätestens mit dem Beitritt der DDR ersatzlos verloren (z. B. die zu 50%
ermäßigten Eintrittspreise bei Kultur- und Sportveranstaltungen, die Verminderung
der Fahrpreise in öffentlichen Verkehrsmitteln, die günstigen Preise für Lebensmittel
und Dienstleistungen sowie der Schutz vor Kündigung der Wohnung und die Nutzung
der betrieblichen sozialen und kulturellen Einrichtungen); für die aus den alten Bundesländern stammenden Bürger
ihre umfänglichen neben den Versicherungs- und Betriebsrenten (VBL, Beamtenversorgung
u. a.) erheblichen Einnahmen aus Vermögen und Betrieben, aus Miete und Pacht,
aus Aktien und Wertpapieren u. a. m. Die Bürger aus den neuen Länder haben
solche Zusatzeinkünfte in der Regel nicht, die jedoch bei einem realen
Vergleich der Alterseinkommen und des Lebensniveaus berücksichtigt werden
müssten. 1.4. Gleichzeitig bitten wir die Leser, das Material
kritisch zu betrachten und zu helfen, gegebenenfalls unzutreffende Angaben zu
korrigieren und unvollständige Darstellungen durch weitere Zahlen und Beispiele
über Ungerechtigkeiten und Ungereimtheiten aus ihren Erfahrungen zu ergänzen:
Entsprechend Hinweise werden in Überarbeitungen aufgenommen werden.
Derzeit erhalten Rentner, die aus der DDR gekommen sind,
gemäß Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) nur eine verminderte Versichertenrente als
Gesamtalterssicherung, die bei früherer Mitgliedschaft in Versorgungssystemen
ca. 30% der vergleichbaren westlichen Alterseinkünfte bei grundsätzlich vergleichbaren
Lebensleistungen und Versicherungsverhältnissen sowie Zusagen für die
Alterssicherung erreicht. Dabei sind auch schon die Unterschiede
zwischen Rentnern mit DDR-Ansprüchen, wie die folgende Übersicht zeigt,
unverhältnismäßig, nicht nur die Unterschiede Ost zu West. Ein Bestandsrentner mit Ansprüchen aus der DDR erhält nach uns vorliegenden Beispielen als ehemaliger LPG-Vorsitzender aus 92,2500 PEP-Ost (höchstes Ergebnis!) 2.094,08 €, ehemaliger Ingenieur im VEB aus 88,8000 PEP-Ost 2.015,76
€, ehemaliger
Hauptmann der Volkspolizei aus 75,2210 PEP-Ost 1.707,52
€, das Gesamtalterseinkommen eines Betroffenen,
der Zugangsrentner aus Im Unterschied dazu erhält ein leitender
Ingenieur aus den alten Ländern als Schon
ein Hauptfeldwebel der Bundeswehr mit dem für einen Ruhege- Wertungsunterschiede begegnen uns überall im
Überleitungsrecht, sie bestehen im privaten Bereich, z. B. an der Deutschen Hochschule
für Körperkultur im Bereich des Ministeriums für Staatssicherheit 12
Entgeltpunkte (Ost) = 275,64 €, bei der Deutschen Volkspolizei / Volksarmee bis 20
Entgeltpunkte (Ost) = 459,40 €.
Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutzes seitdem = 0,00 €.
M angerechnet!) z. B. aus 40,8330 Entgeltpunkten Ost
(01.12.04) = 860,60
€.
Ähnlich eingeordnet sind auch ehemalige Mitarbeiter
der Deutschen Reichsbahn
Berlin, 15.09.07 RA Dres. Christoph [1] Vgl. S. 12, Ost-West-Vergleich, in „Gemeinsames
Positionspapier der Akademikerverbände … zu weiterhin offenen Problemen der
Altersversorgung für die Akademiker/innen in den neuen Bundesländern vom
11.07.2002, 2. überarbeitete Fassung. [2] Vgl. die Übersicht in „Die Bundeswehr“ 9/2004 S. 31. [3] Das DDR-Rehabilitierungsgesetz (September 1990)
ersetzte der Deutschen Bundestag durch ungünstigere Regelungen! |
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