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D. (11.11.07) Bemerkungen zur Nichtannahme einiger Verfassungsbeschwerden. Die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat – jeweils mit 3 Bundesverfassungsrichtern besetzt - zum Teil unter Vorsitz des Präsidenten Prof. Dr. Papier, zum Teil unter Vorsitz des danach zum Ende seiner Dienstzeit bei dem BVerfG ausgeschiedenen Bundesverfassungsrichters Prof. Dr. Steiner, mehrere Verfassungsbeschwerden mit der Formel, „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen“, abgewiesen. Es handelt sich um Beschwerden mit unterschiedliche Sach- und Rechtsfragen. Zum Ersten sind es Verfassungsbeschwerden zur Rentenangleichung Ost an West und zu Rentenanpassungen durch Beschluss des BVerfG vom 26.07.07 1 BvR 824/03 (vgl. www.bverfg.de/entscheidungen/rk... ), wo nach Auffassung des BVerfG die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 2000 und die Aussetzung der Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2004 verfassungsgemäß sind. Das BVerfG geht allerdings in der Kurzbegründung des Beschlusses gerade auf die Frage nicht ein, die im Mittelpunkt der Verfassungsbeschwerde stand. Die Verfassungsbeschwerde rügte insbesondere, dass entgegen den zwingenden Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes durch die Verfahrensweise seit 2000 keine oder keine angemessene schrittweise Angleichung der Rentenwerte Ost an die in West mehr erfolgt, dass dadurch die Abstände Ost zu West z. T. sogar größer geworden sind und dass bei dem derzeitigen Angleichungstempo die betroffenen Rentner auf die Angleichung noch über 200 Jahre (!) warten müssen. Es ist beim BVerfG offensichtlich– gerade auch in den Entscheidungen zur Renten- und Versorgungsüberleitung Ost – in letzter Zeit Brauch geworden, der Auseinandersetzung mit den wichtigsten Rügen von Verfassungsbeschwerden unter Nutzung schematischer Kurzformeln aus dem Wege zu gehen. Das haben die Richter des hohen Gerichts schon mehrfach getan, z. B. auch bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit der Schaffung und entschädigungslosen Liquidierung der Auffüllbeträge (vgl. den so genannten Auffüllbetragsbeschluss des BVerfG vom 11.05.05 (1 BvR 2144/00). In dem gesamten Beschluss wird nicht ein einziges Mal das Wort „Zahlbetragsgarantie“ benutzt, obwohl unsere zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde die Zahlbetragsgarantie für die Bestandsrentner ohne Zusatzversorgungsansprüche analog der vom BVerfG am 28.04.99 getroffenen positiven Entscheidung zur Zahlbetragsgarantie für Bestandsrentner mit zusätzlichen Versorgungsansprüchen eingefordert und nicht etwa nur allgemeine Überlegungen zu den Auffüllbeträgen enthalten hat (vgl. zur Zahlbetragsgarantie: BVerfGE 100, 1ff. [51]). Das BVerfG erklärte im Leiturteil vom 28.4.1999, „die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages ist kein Leistungsversprechen, das der Einigungsvertragsgesetzgeber aufgrund seines sozialpolitischen Ermessens abgegeben hat. Sie erfüllt im Gefüge der überleitungsrechtlichen Vorschriften eine zentrale Schutzfunktion und trägt damit zu ihrer Angemessenheit bei“…). Diese zentrale Schutzfunktion sollte die Zahlbetragsgarantie für die Bestands- und Zugangsrentner aus der Zeit bis 1996, die nicht Mitglied eines zusätzlichen Versorgungssystems waren, gemäß Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages sowie für jene, die Mitglied eines zusätzlichen Versorgungssystems waren, gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages gleicher Maßen ausüben. Das wurde auch vom BVerfG im Leiturteil vom 28.4.1999 entsprechend erläutert – in der Praxis jedoch bislang abgelehnt, insbesondere durch den oben genannten Beschluss – des BVerfG (Hinweis: Die oben verwendeten Zitate sind dem Band 100 der inzwischen weit über 100 Bände umfassenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnommen, der in jeder größeren Bibliothek, insbesondere in nahezu allen Gerichtsbibliotheken vorhanden und einsehbar ist!). Zum Zweiten handelt es sich um Verfassungsbeschwerden zu mehreren unterschiedlichen Tatbeständen, z. B. von Rentnern, die in der DDR zusätzlichen Versorgungssystemen u. a. als Lehrer, als Angehörige der technischen Intelligenz u. a. m. angehörten, die aber keine Zusatzversorgung zur Aufstockung des durch das RÜG auf Werte unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung verminderten Alterseinkommens erhalten. Auch bei der Entscheidung über diese Beschwerden sind die Richter nicht auf die tatsächlich bestehenden und von den Beschwerdeführern vorgelegten Problemfragen eingegangen. In ihren Entscheidungen haben sie zudem noch versucht, diejenigen zu diskreditieren, die die Verfassungsbeschwerden eingelegt haben. Den Rentnern, die von solchen Nichtannahmebeschlüssen betroffen sind, haben wir die Beschlüsse des BVerfG mit jeweils einem der nachfolgend als Beispiele hier aufgenommenen Briefe zur Kenntnis gegeben: Der eine Brief gilt für den Fall, dass der Präsident des BVerfG, Prof. Dr. Papier, die Entscheidung mit unterzeichnet hat. Er lautet wie folgt: „…wie Sie aus dem in der Anlage beigefügten Beschluss ersehen, hat das Bundesverfassungsgericht Ihre Verfassungsbeschwerde „nicht zur Entscheidung angenommen“, also abgewiesen. Das Gericht folgt damit dem Trend, den sein Präsident Prof. Dr. Papier früher mit einem Gutachten für die Bundesregierung begründet hat[1]. Dort erklärte er bereits 1994, dass alle Regelungen des RÜG verfassungskonform wären und den Bürgern für das in der DDR Erworbene kein Eigentums-, Vertrauens- und Bestandsschutz zustehen würde. Das Konzept, nach dem der 1. Senat das BVerfG, am 28.04.99 unter Vorsitz von Prof. Dr. Grimm ohne Mitwirkung des wegen Gefahr der Befangenheit ausgeschlossenen Prof. Papier nach der gegenteiligen Position entschieden hat (BVerfGE 100, 1ff.), wurde von Prof. Papier von Anfang an nachdrücklich bekämpft. Das geschah in der Öffentlichkeit in Referaten und Publikationen, insbesondere auch in dem einflussreichsten Grundgesetzkommentar der Bundesrepublik[2]. Seit Einsatz als Präsident des BVerfG benutzte er dazu seine hohen Funktionen. Trotz der in mehreren Entscheidungen des BVerfG (u. a. 1998/9 und 2004) festgestellten Gefahr der Befangenheit bei Sachen der Renten- und Versorgungsüberleitung hat Prof. Dr. Papier an Ihrer Entscheidung, die ebenfalls Fragen der Renten- und Versorgungsüberleitung betrifft, mitgewirkt. Gleichzeitig verhindert er nun weitere positive, dem Konzept der Urteile von 1999 folgenden Entscheidungen und versucht, weitere Angriffe auf die verfassungs- und menschenrechtswidrigen Vorschriften des RÜG zu unterbinden. Das geschieht, indem er uns, die u. a. 1999 beim BVerfG erfolgreich waren, als Leute hinstellt, die keine ordnungsgemäße Arbeit für ihre Mandanten erbringen und deren Verfassungsbeschwerde „nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 23 … BVerfGG“ entsprechend würde: Der befangene Präsident beabsichtigt, uns damit in den Augen der Mandanten und anderer Betroffener zu diskreditieren. Wir müssen zur Tätigkeit von Papier dagegen feststellen, dass sein o. g. Gutachten und die Veröffentlichungen entsprechender juristischer Positionen zwar bestimmten parteipolitischen Erwartungen entsprechen, den Ansprüchen an eine seriöse rechtswissenschaftliche Arbeit im Rechtsstaat jedoch nicht gerecht werden. Er hat den Rahmen rechtsstaatlichen Wirkens u. a. auch dadurch verlassen, dass er an dem vorliegenden Beschluss mitgewirkt hat, bei dem ihm bei ordnungsgemäßer Anwendung der deutschen Gesetze eine Beteiligung wegen Gefahr der Befangenheit verboten ist. Die Kurzbegründung des Beschlusses bringt auch insoweit nichts Neues, als sie nur die wissenschaftlich nicht belegte und nicht belegbare Behauptung enthält, die Verfassungsbeschwerde wäre „im Übrigen auch in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg, weil eine Verletzung von Grundrechten nicht festgestellt werden kann“. Es ist wohl eher so, dass das BVerfG eine Verletzung von Grundrechten wegen Voreingenommenheit des Gerichts nicht feststellen wollte: Das BVerfG entzieht sich damit der Auseinandersetzung zu den grundlegenden Fragen der Renten- und Versorgungsüberleitung und zu den für die Betroffenen offensichtlich diskriminierenden Auswirkungen (Höhe des Alterseinkommens im Vergleich zu ostdeutschen Bestandsrentnern und zu westdeutschen Pädagogen!). Insbesondere erfüllt das BVerfG auch seine verfassungsgemäßen Pflichten nicht, „von Amts wegen die Wahrheit des Vorbringens der Beteiligten zu erforschen“ und den wahren Sachverhalt festzustellen. Selbst wenn das Vorbringen der Anwälte unbrauchbar wäre, die Umstände aber Hinweise enthielten, dass Grund- und Menschenrechte verletzt sind oder sein könnten, hätte das BVerfG in Wahrnehmung seiner hohen Verantwortung für Rechtsstaatlichkeit ausgehend von dem für dieses Gericht geltenden Untersuchungsgrundsatz „unabhängig vom Parteivorbringen“ inhaltlich tätig werden müssen, zumal hier die besonderen Bedingungen des komplizierten Prozesses der Herstellung der inneren Einheit Deutschlands und seiner Rechtseinheit zu berücksichtigen sind (wir verweisen dazu auf den an das BVerfG gerichteten Ihnen vorliegenden Schriftsatz vom 22.02.07, Seiten 10ff.). Die Entscheidung verletzt in seinem Inhalt und seinem Zustandekommen sowie durch die Mitwirkung eines wegen Gefahr der Befangenheit nicht zur Beteiligung befugten Richters das Konzept, das 1999 vom Bundesverfassungsgericht erarbeitet worden ist und gegen dessen Inhalt der derzeitige Präsident von Anbeginn an massiv angekämpft hat. Unsere auf der Analyse des Einigungsvertrages und der Vorgehensweise der Staatsmacht der Bundesrepublik nach dem Beitritt der DDR beruhenden Positionen ersehen Sie aus unseren Darlegungen in der Verfassungsbeschwerde, in deren Ergänzung, in der Nichtzulassungsbeschwerde und in den Ihnen bekannten Materialien einschließlich der Mandanteninformationen und der offenen Briefen an den Bundeskanzler (vgl. auch www.ostrentner.de und www.rentenrecht.de). Beim jetzigen Verfahrensstand werden wir wie bereits vorgesehen in der nächsten Zeit die Menschenrechtsbeschwerde bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen. Wir möchten die in diesem Zusammenhang u. E. notwendigen Maßnahmen, die für die Weiterführung der Arbeit Ihrer Interessengemeinschaft erhebliche Bedeutung haben wird, jedoch in nächster Zeit noch genauer mit Ihnen und den anderen Mitgliedern des Vorstands abstimmen, zumal dabei auch neuere Entscheidungen des EGMR zu berücksichtigen sein werden.“ Der entsprechende Brief für den Fall, dass der Präsident des BVerfG, Prof. Dr. Papier, die Entscheidung nicht mit unterzeichnet hat, hat folgenden Wortlaut:„…wie Sie aus dem beigefügten Beschluss ersehen, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde Ihres verstorbenen Gatten „nicht zur Entscheidung angenommen“, also abgewiesen. Das Gericht folgt damit dem Trend, den sein Präsident Prof. Dr. Papier früher mit einem Gutachten für die Bundesregierung begründet hat[3]. Dort erklärte er bereits 1994, dass alle Regelungen des RÜG verfassungskonform wären und den Bürgern für das in der DDR Erworbene kein Eigentums-, Vertrauens- und Bestandsschutz zustehen würde. Das Konzept, nach dem der 1. Senat das BVerfG, am 28.04.99 unter Vorsitz von Prof. Dr. Grimm ohne Mitwirkung des wegen Gefahr der Befangenheit ausgeschlossenen Prof. Papier nach der gegenteiligen Position entschieden hat (BVerfGE 100, 1ff.), wurde von Prof. Papier von Anfang an nachdrücklich bekämpft. Das geschah in der Öffentlichkeit in Referaten und Publikationen, insbesondere auch in dem einflussreichsten Grundgesetzkommentar der Bundesrepublik[4]. Seit Einsatz als Präsident des BVerfG benutzte er dazu seine hohen Funktionen. Ausgehend von der Autorität des Präsidenten hat die für die Fragen der Alterssicherung im Bundesverfassungsgericht zuständige Kammer ohne Mitwirkung des Präsidenten aber ganz in seinem Sinne die vorliegende Entscheidung gefällt. Es werden damit weitere positive, dem Konzept der o. g. Urteile von 1999 folgenden Entscheidungen verhindert. Gleichzeitig wird – wie schon zuvor vom Bundessozialgericht bei der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde - versucht, weitere Angriffe auf die verfassungs- und menschenrechtswidrigen Vorschriften des von Prof. Papier und seinen Kollegen nunmehr uneingeschränkt befürworteten RÜG zu unterbinden. Das geschieht, indem er uns, die u. a. 1999 beim BVerfG erfolgreich waren, als Leute hinstellt, die keine ordnungsgemäße Arbeit für ihre Mandanten erbracht sowie den Rechtsweg nicht „ordnungsgemäß erschöpft“ hätten und deren Verfassungsbeschwerde „nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 23 … BVerfGG“ entsprechend würde: Das hohe Gericht beabsichtigt damit, uns in den Augen der Mandanten und anderer Betroffener zu diskreditieren. Wir müssen zur Tätigkeit des Tonangebenden Prof. Papier dagegen feststellen, dass sein o. g. Gutachten und die Veröffentlichungen entsprechender juristischer Positionen zwar bestimmten parteipolitischen Erwartungen entsprechen, den Ansprüchen an eine seriöse rechtswissenschaftliche Arbeit im Rechtsstaat jedoch nicht gerecht werden – auch wenn ihnen die zuständigen Richter offensichtlich bedingungslos inzwischen folgen und mit ihren Entscheidungen in Gegensatz zu den Grundsatzurteilen 1999 den Rahmen rechtsstaatlichen Wirkens verlassen haben. Die Kurzbegründung des Beschlusses bringt auch insoweit nichts Neues, als sie nur die wissenschaftlich nicht belegte und nicht belegbare Behauptung enthält, die Verfassungsbeschwerde wäre „im Übrigen auch in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg, weil eine Verletzung von Grundrechten nicht festgestellt werden kann“. Es ist wohl eher so, dass die Richter des BVerfG eine Verletzung von Grundrechten wegen der gegebenen Voreingenommenheit des Gerichts nicht feststellen wollten: Das BVerfG entzieht sich damit der Auseinandersetzung zu den grundlegenden Fragen der Renten- und Versorgungsüberleitung und zu den für die Betroffenen offensichtlich diskriminierenden Auswirkungen (Höhe des Alterseinkommens im Vergleich zu ostdeutschen Bestandsrentnern und zu westdeutschen Rentnern mit vergleichbarem Lebenslauf und entsprechenden Versicherungsverhältnissen!). Insbesondere erfüllt das BVerfG auch seine verfassungsgemäßen Pflichten nicht, „von Amts wegen die Wahrheit des Vorbringens der Beteiligten zu erforschen“ und den wahren Sachverhalt festzustellen. Selbst wenn das Vorbringen der Anwälte unbrauchbar wäre, die Umstände aber Hinweise enthielten, dass Grund- und Menschenrechte verletzt sind oder sein könnten, hätte das BVerfG in Wahrnehmung seiner hohen Verantwortung für Rechtsstaatlichkeit ausgehend von dem für dieses Gericht geltenden Untersuchungsgrundsatz „unabhängig vom Parteivorbringen“ inhaltlich tätig werden müssen, zumal hier die besonderen Bedingungen des komplizierten Prozesses der Herstellung der inneren Einheit Deutschlands und seiner Rechtseinheit zu berücksichtigen sind (wir verweisen dazu auf den an das BVerfG gerichteten Ihnen vorliegenden Schriftsatz vom 20.12.05!). Die Entscheidung verletzt in ihrem Inhalt und Zustandekommen das Konzept, das 1999 vom Bundesverfassungsgericht erarbeitet worden ist und gegen dessen Inhalt der derzeitige Präsident von Anbeginn an massiv angekämpft hat. Unsere auf der Analyse des Einigungsvertrages und der Vorgehensweise der Staatsmacht der Bundesrepublik nach dem Beitritt der DDR beruhenden Positionen ersehen Sie aus unseren Darlegungen in der Verfassungsbeschwerde, in deren Ergänzung, in der Nichtzulassungsbeschwerde und in den Ihnen bekannten Materialien einschließlich der Mandanteninformationen und der offenen Briefen an den Bundeskanzler (vgl. in www.ostrentner.de und www.rentenrecht.de). Beim jetzigen Verfahrensstand sollte in der nächsten Zeit entschieden werden, ob eine Menschenrechtsbeschwerde bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht werden soll. Wir möchten das in diesem Zusammenhang jedoch in nächster Zeit noch genauer in Abstimmung mit Ihnen prüfen, zumal dabei auch neuere Entscheidungen des EGMR zu berücksichtigen sein werden. Im Es wäre auch nützlich, Forderungen zur Veränderung der Regelungen zur Renten- und Versorgungsüberleitung an die Bundeskanzlerin, an Abgeordnete und an andere Verantwortliche, insbesondere an internationale Gremien zu richten, die sich mit der Durchsetzung der Menschenrechte beschäftigen, wie z. B. der UNO-Ausschuss für ökonomische, soziale und kulturelle Rechte. Dieser Ausschuss hatte schon 1998 in einem Appell die Regierung aufgefordert, den entlassenen Wissenschaftlern, Lehrern u. a. in einem „Akt der nationalen Aussöhnung“ eine angemessene Entschädigung zu gewähren, „damit möglichst viele von ihnen in den Hauptstrom des Lebens in Deutschland aufgenommen werden können“ und einen fairen Ausgleich bzw. eine angemessene Rentenversorgung erhalten[5]. [1] Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, München, brachte in
seinem Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsüberleitung im
Mai 1994 seine Position zum Ausdruck, dass die Renten- und
Versorgungsüberleitung gemäß RÜG in allen Teilen verfassungsgemäß wäre und die
ehemaligen DDR-Bürger kein Eigentum und keine unter Vertrauens- oder Bestandsschutz
stehenden Ansprüche erworben hätten: Das Gutachten ist veröffentlicht als
Forschungsbericht mit dem Titel: Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung, Sozialforschung Heft 238. [2] Grundgesetz, Kommentar von Dr. Theodor Maunz, Dr.
Günter Dürig, Dr. Hans-Jürgen Papier u. a., C.H.Becksche Verlagsbuchhandlung,
München, Kommentarteil zu Art. 14 GG von Dr. Hans-Jürgen Papier, Erg. Lieferung
2002. [3] Veröffentlicht als Forschungsbericht
„Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG)“ vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Sozialforschung
Heft 238. [4] Grundgesetz, Kommentar von Dr. Theodor Maunz, Dr.
Günter Dürig, Dr. Hans-Jürgen Papier u. a., C.H.Becksche Verlagsbuchhandlung,
München, Kommentarteil zu Art. 14 GG von Dr. Hans-Jürgen Papier, Erg. Lieferung
2002. [5] Pressemitteilung der Vereinten Nationen zum Abschluss
der Herbsttagung des Ausschusses (HR/ESC/98/46 vom 4.12.1998), dessen Experten
„mit Bestürzung“ feststellten, daß „nur 12% der Staatsangestellten im Sektor
Wissenschaft und Technik der früheren Deutschen Demokratischen Republik ..,
unter ihnen Lehrer, Wissenschaftler, Akademiker, wieder eingestellt worden
sind, und daß der Rest ohne Arbeit, ohne angemessene Entschädigung, ohne
zufriedenstellende Rentenversorgung geblieben ist“... Der Ausschuß rief die
Regierung auf, für geeignete Entschädigung, Beschäftigung oder Rente „als Akt
der nationalen Aussöhnung“ zu sorgen. Die Situation hat sich seither noch
weiter verschlechtert. |
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