Zu dieser Frage 9 ist eine ergänzte und
erweiterte Fassung erarbeitet worden, die als Mandanteninformation 12/2006
vom 24.12.06 „Berechnung der Wertminderungen der Ost-Renten am Beispiel der
Auffüllbeträge“ in die Rubrik „Mandanteninfo“ aufgenommen worden ist.
Wie
sind gemäß Einigungsvertrag die durch das RÜG bewirkten Benachteiligungen der
Bürger mit Alterssicherungsansprüchen / -anwartschaften aus der DDR zu berechnen?
a) Im
Einigungsvertrag hatten die Vertragspartner festgelegt, das Einkommen der
DDR-Bürger und damit auch die Renten bzw. Alterseinkommen vom 30.06.90 zum
01.07.90 im Verhältnis 1:1 von Mark der DDR auf DM zu überführen.
Für die
nachfolgende Zeit galten für die Rentenleistungen die im Einigungsvertrag
insbesondere in Artikel 30 Abs. 5 vorgegebenen Grundsätze:
„Mit der
Angleichung der Löhne und Gehälter in dem in Artikel 3 genannten Gebiet“, das
heißt im Beitrittsgebiet, „an diejenigen in den übrigen Ländern“ ist „auch eine
Angleichung der Renten zu verwirklichen“.
Im Leiturteil
vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 1ff.) hat das BVerfG dementsprechend u. a. die
Zahlbetragsgarantie ausdrücklich als Realwertgarantie bestätigt (BVerfGE 100, 1
[47]). Unter Berücksichtigung dessen waren die Rentenansprüche bzw.
–anwartschaften ausgehend von dem Wert, den sie bis zum 30.06./01.07.90
erreicht hatten, „entsprechend der Angleichung der Löhne und Gehälter…“ anzugleichen
bzw. zu dynamisieren. Der Bruch des Einigungsvertrages und die Liquidierung der
Zahlbetragsgarantie erfolgten durch die Bildung und Abschmelzung der
Auffüllbeträge (entsprechend wurde mit den Renten- und Übergangszuschlägen
verfahren) auf Grundlage von Ergänzungen des SGB VI, die durch das Rentenüberleitungsgesetz,
vorliegend besonders als §§ 315a, 319a und 319b, eingefügt wurden; mit diesem
Gesetz wurde insgesamt ein besonderes auf die Beseitigung der Garantien des
Einigungsvertrages (Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz) ausgerichtetes
Renten- und Alterssicherungsrecht Ost geschaffen.
b) Die
Angleichung bzw. Dynamisierung der Alterseinkünfte Ost ist ab dem 01.07.90 bzw.
dem 31.12.91 entsprechend der Veränderung des Verhältnisses des jeweiligen
aktuellen Rentenwertes Ost zu dem (im Westen gültigen) allgemeinen aktuellen
Rentenwert vorzunehmen.
Der aktuelle
Rentenwert Ost wurde zum 01.07.90
mit 14,93 DM (=7,6336 €) festgelegt,
Der aktuelle
Rentenwert (West) betrug am 01.07.90
39,58 DM.
Der aktuelle
Rentenwert Ost liegt seit 01.07.03
bei 22,97
€,
Der aktuelle
Rentenwert (West) liegt zum 01.07.03
bei 26,13 €.
Eine Rente aus
der DDR, die am 01.07.90
mit 450
DM (= 230,08 €) geleistet wurde,
erreicht
grundsätzlich also, unveränderte persönliche
Entgeltpunkte Ost vorausgesetzt,
zum 01.07.03 mit 692,32 € mehr als den dreifachen
nominellen Betrag.
So kann man als Faustregel
nehmen, dass der Wert der Renten bzw. des Alterseinkommens vom 01.07.90 mal 3
genommen werden muss, um in etwa auf den heutigen Wert / Zahlbetrag zu kommen,
der den Vorgaben des Einigungsvertrages und des Leiturteils vom 28.4.1999
entspricht. Stimmt das Berechnungsergebnis mit den derzeitigen
Leistungen nicht überein, weist das auf eine Abweichung von den vom
Einigungsvertrag vorgegebenen und dem Grundgesetz entsprechenden Verfahrensweisen
hin.
c) In einem konkreten Beispiel ergeben die Berechnungen zum Verlust des mit
seinem Realwert garantierten Zahlbetrages (Art. 30 Abs. 5 EV) von 1990 bis Juli
2002 folgendes:
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Rente + Zusatzrente
(Gesamtbetrag und – ab 01.01.92 - Zahlbetrag)
ab 01.01.92 SGB VI-Rente ohne Auffüllbetrag
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Erhöhg.
in % zum Vorjah-resbetrag (oh- ne
Auffüllbetr.) gem. Verän- derungen des aktuell. Ren-tenwertes Ost.
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Auffüllbe trag, DM/€
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= SGB-VI-Rente + Auffüllbe- trag insge-samt in DM bzw. Euro
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Garantierter
Zahlbetrag angepasst /
ange-glichen gemäß Grundsätzen des EV bzw. nach den Sätzen der
Renten-anpassung Ost
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Entgeltpunkte des garantierten Zahlbetrages
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01.06.90
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550 M + 82 M = 632,00 M
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100,00
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Rentenbeginn
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30.06.90
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550 M + 82 M
= 632,00 M
|
100,00
|
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01.07.90
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657 M + 98 M
= 755,00 M
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119,45
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755,00 DM
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= 50,5693
PEP-Ost
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01.01.91
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756 DM+113 DM = 869,00 DM
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115,10
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869,00 DM
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01.07.91
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870 DM+130 DM=
1.000,00 DM
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114,94
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1.000,00
DM
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31.12.91
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1.000 DM+68,40=
1.068,40 DM
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106,84
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1.068,40
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1.068,40 DM
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Nach Neuberechnung:
Monatsbetrag der neuen Rente:
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31.12.91
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43,5988 PEPOx21,11
= 920,37 DM
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+148,03
= 7,0109 PEPO
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1.068,40
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01.01.92
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1.027,62
DM
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111,65
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+ 148,03
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1.175,65
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1.192,87
DM
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=
50,6096 PEP-Ost
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01.07.00
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Ab jetzt: mit PEP-Ost: für Kindererziehungszeiten:
44,3467
= 1.842,49 DM
(Zahlbetrag: 1.701,08 DM)
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12,56 DM
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1.701,03
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2.138,76 DM
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01.07.02
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1.006,69 €
(Zahlbetrag: 923,14 €)
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Nach Ab-schmelzung liquidiert!
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923,14
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1.148,84
€
(minus Teil der Beiträge: 88,87 + 8,75 =
97,62] = Zahlb. 1.051,22 €)
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Verlust
ab 01.07.02 monatlich zumindest:
128,08
€ (= 250,50 DM)
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Erläuterungen zum Beispiel:
Die Alters- und die Zusatzrente (aus der FZR) wurden ab der DM-Einführung am
01.07.1990 gemäß Einigungsvertrag (EV) mit 755 DM (= 50,5695 PEP-Ost) als
garantierter Zahlbetrag gewährt und bis 31.12.1991 ordnungsgemäß (Art. 30 Abs.
5 EV) angepasst bzw. angeglichen (einschließlich der Erhöhung um 6,84% zum
31.12.01 wegen nun erfolgender Beteiligung am Krankenversicherungsbeitrag). Ab
01.01.92 beseitigte das RÜG die Zusicherungen des Einigungsvertrages. Der in
seinem Wert vom EV dauerhaft garantierte und als Eigentum geschützte Zahlbetrag
wurde zum 31.12.91 bei einer Gesamtrente, die zum 31.21.91die Summe von
1.068,40 DM erreichte, aufgeteilt
in eine rückwirkend neu berechnete SGB-VI-Rente in Höhe von 920,37 DM
(ab 01.01.92: 1.027,62 DM, die ab 01.01.92 [Ost-] dynamisiert sowie nach
den Rentenanpassungsverordnungen halbjährlich, später jährlich, angepasst und
damit schrittweise bis zum 01.07.02 auf 1.006,69 € (Zahlbetrag: 923,14 €) angeglichen
wurde und
in einen Auffüllbetrag von 148,03 DM, der zunächst statisch war,
also im Rhythmus der Rentenanpassungen/-angleichungen an Wert verlor, und der
ab 01.01.96 schrittweise „abgeschmolzen“ und damit ab 01.07.01 insgesamt liquidiert/beseitigt
wurde. Der Betrag hätte statt dessen gemäß dem aktuellen Rentenwert Ost
regelmäßig angepasst / dynamisiert werden müssen. Dadurch hätte der Betrag von
148,03 DM = 75,69 € vom 01.01.92 bis 01.07.02 gemäß der Entwicklung der
aktuellen Rentenwerte Ost erhöht werden müssen.
Dem Anspruch auf SGB-VI-Rente zum 01.07.02 in Höhe von 1.006,95 € (Zahlbetrag:
923,14 €) steht danach
ein Eigentumsanspruch nach der Zahlbetragsgarantie von 1.148,84 € (=
2.246,94 DM), Zahlbetrag: 1.051,22 €)
gegenüber. Die Bf verliert seit dem 01.07.01 im Vergleich zu dem wertmäßig
garantierten Zahlbetrag monatlich zumindest 128,08 € (= 250,50 DM). Seit der
Beseitigung der Zahlbetragsgarantie, also ab dem 01.01.92, hat sie von dem ihr
im Einigungsvertrag zugesicherten Eigentum, wie berechnet werden kann, bereits
mehr als 15.000 Euro eingebüßt. Gemäß der Eigentumsgarantie, dem Einigungsvertrag,
dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention fordert die
Betroffene daher
die Weiterzahlung des garantierten Zahlbetrages ausgehend von 50,6096
PEP-Ost zum 31.12.1991 mit einer Leistung ab 01.01.06 mit einem
Zahlbetrag von zumindest 1.051 €,
die Nachzahlung der zu
Unrecht von 1992 bis 2005 einbehaltenen Gelder von etwa 15.000 € und
einen angemessenen
finanziellen Ausgleich für die schon bis 2005 fast 14 Jahre lang andauernde
Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität.
(Hinweise und allgemein
interessierende Fragen übermitteln Sie uns zu der Ausarbeitung bitte unter der
in der Rubrik „Kontakte“ genannten Adresse).
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