Frage 8:

Das Sozialgericht Berlin hat seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 GG vom 09.06.2006 (S 35 RA 5653/97 W05) zu einem Musterverfahren, in dem wir die Prozessbevollmächtigten sind, dem BVerfG und den Parteien Ende November 2006 zu der Frage zugestellt:

„Ist § 6 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als der Verdienst während einer Tätigkeit als Minister, Staatssekretär oder Stellvertreter des Ministers der ehemaligen DDR bei der Berechnung einer Rente nach dem SGB VI nur bis zum jeweiligen Betrag der Anlage 5 zum AAÜG berücksichtigt werden darf?“

Das SG hat mit dem Beschluss seine Überzeugung dargelegt und umfänglich begründet, dass diese Regelungen des Änderungsgesetzes verfassungswidrig sind.

Das BVerfG hat mit Schreiben vom 04.12.06 den Eingang des Beschlusses bestätigt. Der Vorlagebeschluss ist bei dem BVerfG unter dem Aktenzeichen

1 BvL 9/06

eingetragen. Nunmehr ist auf Äußerungen bzw. auf die Entscheidung des BVerfG zu warten. Voraussichtlich wird der Präsident des BVerfG an dieser Entscheidung wegen der Gefahr der Befangenheit nicht mitwirken dürfen. Ein Termin für eine Entscheidung kann noch nicht angegeben werden.

 

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