Abschließende Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche soziale und kulturelle Rechte 200511

20. Mai 2011    Aus:  UNREDIGIERTE … VORABFASSUNG  (Original: Englisch)  AUSZUG (vgl. zu Rente bes. Ziff. 6, 7 und 22)


Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte           Sechsundvierzigste Tagung   Genf, 2.-20. Mai 2011

- Befassung mit Staatenberichten nach den Artikeln 16  und 17 des Pakts -


Deutschland


1
. Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte befasste sich auf seiner 9. und 11. Sitzung vom 6. und 9. Mai 2011 (E/C.12/2011/SR. 9-11) mit dem fünften Bericht Deutschlands über die Umsetzung des Internationalen Pakts für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (E/C.12/DEU/5) und nahm auf seiner 29. Sitzung vom 20. Mai 2011 die nachstehenden Abschließenden Bemerkungen an.


A. Einleitung


2. Der Ausschuss begrüßt die Vorlage des fünften Berichts Deutschlands, in dem Angaben über die Durchführung der früheren Empfehlungen des Ausschusses enthalten sind. Der Ausschuss begrüßt darüber hinaus die schriftlichen Antworten zu seiner Liste zu behandelnder Punkte (E/C.12/DEU/Q/5/Add
.1) sowie die darin bereitgestellten detaillierten statistischen Angaben.

 

3. Der Ausschuss ist erfreut über die Gelegenheit zum Dialog mit dem Vertragsstaat…

 

B. Positive Aspekte


4. Der Ausschuss nimmt mit Genugtuung Kenntnis von der Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und …


5. Der Ausschuss ist erfreut über eine Reihe von Maßnahmen, die der Vertragsstaat getroffen hat, um die Wahrnehmung sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Rechte zu verbessern, namentlich ………


C. Hauptproblembereiche und Empfehlungen


6. Der Ausschuss ist tief besorgt darüber, dass viele seiner früheren Empfehlungen, die nach der Prüfung des dritten und des vierten periodischen Berichts des Vertragstaats angenommenen wurden und auf die in den vorliegenden Abschließenden Bemerkungen eingegangen wird, nicht umgesetzt wurden.


Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, alle gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um auf seine früheren, in den vorliegenden Abschließenden Bemerkungen erneut abgegebenen Empfehlungen einzugehen.


7. Der Ausschuss ist nach wie vor besorgt darüber, dass die Bestimmungen des Pakts vor den innerstaatlichen Gerichten des Vertragsstaates nicht angewandt werden.


Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die effektive Anwendbarkeit der Paktbestimmungen vor einzelstaatlichen Gerichten zu gewährleisten, so auch durch die Sensibilisierung von Richtern, Anwälten und sonstigen an der Rechtsdurchsetzung beteiligten Amtsträgern in Bezug auf diese Verpflichtung und auf die Paktbestimmungen. In diesem Zusammenhang verweist der Ausschuss den Vertragsstaat auf seine Allgemeinen Bemerkungen Nr. 3 (1990) über die Rechtsnatur der Verpflichtungen der Vertragsstaaten und Nr. 9 (1998) über die innerstaatliche Anwendbarkeit des Pakts.

 

8. Der Ausschuss bedauert, dass der Vertragsstaat der früheren Empfehlung des Ausschusses, die Befugnisse des Deutschen Instituts für Menschenrechte auf die Befassung mit Beschwerden auszuweiten, nicht nachgekommen ist.

 

Der Ausschuss nimmt Kenntnis von der Verfügbarkeit anderer, so auch gerichtlicher Rechtsbehelfe, empfiehlt aber dem Vertragsstaat, in Anbetracht der Zugänglichkeit dieser Mechanismen für die Öffentlichkeit die Befugnisse des Deutschen Instituts für Menschenrechte auf die Entgegennahme von Beschwerden auszudehnen, einschließlich Beschwerden betreffend wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. In diesem Zusammenhang lenkt der Ausschuss die Aufmerksamkeit des Vertragsstaates auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 10 über die Rolle der nationalen Menschenrechtsinstitutionen beim Schutz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (1998), in der unter anderem empfohlen wird, dass nationale Menschenrechtsinstitutionen Beschwerden prüfen sollen, in denen die Verletzung anwendbarer wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechtsnormen in einem Staat behauptet wird.

 

9. Der Ausschuss nimmt mit tiefer Besorgnis Kenntnis von den Auswirkungen der Agrar- und Handelspolitik des Vertragsstaates,…..

 

10. Der Ausschuss verleiht seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass die Menschenrechte bei politischen Entscheidungen des Vertragsstaates betreffend die Auslandsinvestitionen deutscher Unternehmen sowie bei der Unterstützung des Vertragsstaates für diese Investitionen nicht gebührend berücksichtigt werden. (Art. 2.1,11,22 und 23)

 

11. bis …. 13.


14. Der Ausschuss ist nach wie vor besorgt darüber, dass d
ie Arbeitslosenquote in den östlichen Bundesländern noch immer doppelt so hoch ist wie in den westlichen Bundesländern - ungeachtet der Maßnahmen zur Verringerung dieser Kluft. (Art. 6, 2(2)-

.Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, alle gebotenen Maßnahmen zu treffen, um regionale Unterschiede zwischen den westlichen und den östlichen Bundesländern bei der Beschäftigung zu beseitigen, unter anderem durch die Annahme von Beschäftigungsstrategien und -aktionsplänen, die spezifisch auf die Regionen mit der höchsten Arbeitslosigkeit ausgerichtet sind. Weiterhin empfiehlt der Ausschuss, in diese Strategien und .Aktionspläne Pläne zur Fach- und Berufsausbildung zu integrieren, die auf die Anforderungen des Arbeitsmarkts zugeschnitten sind. In diesem Zusammenhang lenkt der Ausschuss die Aufmerksamkeit des Vertragsstaates auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 18 zum Recht auf Arbeit (2005).


15. Der Ausschuss ist nach wie vor besorgt über den geringen Anteil von Frauen in Entscheidungspositionen im öffentliche
n und privaten Sektor sowie darüber, dass trotz des Verbots der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und trotz des im Recht 'des Vertragsstaates enthaltenen Grundsatzes der gleichen Bezahlung noch immer bedeutende Einkommensunterschiede bestehen. (Art. 6, 3, 9)….

 

16. Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass die unzulängliche Zahl von Kinderbetreuungsstätten und der von Frauen und Männern gewählten Berufe sowie die klischeehafte Geschlechterrollen nach wie vor die gleichberechtigte Wahrnehmung des Rechts auf Arbeit durch Frauen behindern……

 

17. Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass die Arbeitslosigkeit bei Menschen mit Behinderungen trotz der getroffenen Maßnahmen hoch ist und das Problem durch die Arbeitsagenturen des Vertragsstaates nicht wirksam beseitigt wurde. Der Ausschuss ist ferner besorgt über den Mangel an zuverlässigen Daten über die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen. (Art. 6, 2(2)).


Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf……

 

18. …

 

19. Der Ausschuss stellt mit Besorgnis fest, dass Regelungen des Vertragsstaates im Rahmen der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe, einschließlich der Auflage für Empfänger von Arbeitslosengeld, jede zumutbare Arbeit' anzunehmen, was in der Praxis als nahezu ,jede Arbeit' ausgelegt werden kann, und der Einsatz von Langzeitarbeitslosen für unbezahlte gemeinnützige Arbeit zu Verstößen gegen die Artikel 6 und 7 des Pakts führen kann. (Art. 6, 7 und 9)……


Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass seine Arbeitslosenunterstützungssysteme das Recht des Einzelnen, frei eine Beschäftigung seiner Wahl anzunehmen, sowie das Recht auf gerechtes Entgelt achten.

 

20. …

 

21. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens zur Berechnung der Grundsicherung bestätigt hat, ist jedoch nach wie vor besorgt darüber, dass dieses Verfahren den Leistungsempfängern keinen angemessenen Lebensstandard gewährleistet. Weiterhin ist der Ausschuss besorgt darüber, dass infolge der sehr geringen Höhe der Regelleistungen für Kinder annähernd 2,5 Millionen Kinder in dem Vertragsstaat unterhalb der Armutsgrenze bleiben. Ferner ist der Ausschuss besorgt darüber, dass der steuerpflichtige Anteil der Renten 2005 auf 80 % angehoben wurde. (Art. 9, 10)


Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, die Methoden und Kriterien zur Bestimmung der Regelsätze zu überpr
üfen und die Tauglichkeit der Kriterien regelmäßig zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Regelsätze Leistungsempfängern einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen. Weiterhin fordert der Ausschuss den Vertragsstaat nachdrücklich auf, die Auswirkungen seiner verschiedenen Pläne der sozialen Sicherheit, einschließlich des Kinderbildungspakets von 2011, auf die Kinderarmut fortlaufend zu prüfen Der Ausschuss empfiehlt außerdem dem Vertragsstaat, seinen Beschluss zur Anhebung des steuerpflichtigen Anteils der Renten zu überdenken. In diesem Zusammenhang wiederholt der Ausschuss seine 2001 abgegebene Empfehlung, dafür Sorge zu tragen, dass die von dem Vertragsstaat durchgeführte Sozialreform nicht rückschrittlich die paktgestützten Rechte der Niedriglohngruppen und der benachteiligten und randständigen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt, und verweist den Vertragsstaat auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 19 (2007) über das Recht auf soziale Sicherheit.

 

22. Der Ausschuss ist besorgt über die Diskriminierung bei der Inanspruchnahme der Rechte auf soziale Sicherheit zwischen östlichen und westlichen Bundesländern, die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2010 über die Versorgungsansprüche ehemaliger Minister und stellvertretender Minister der DDR zum Ausdruck kommt.


Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, umgehende und wirksame Maßnahmen zu treffen, um jede weitere Disk
riminierung in der Höhe von Leistungen der sozialen ·Sicherheit zwischen den östlichen und westlichen Bundesländern zu verhindern und Fälle, in denen eine solche Diskriminierung besteht, zu lösen.

 

23. …

 

24. Der Ausschuss vermerkt mit Besorgnis, dass den Angaben des Vertragsstaates zufolge 13 Prozent der Bevölkerung des Vertragsstaates unterhalb der Armutsgrenze leben und 1,3 Millionen Menschen zwar wirtschaftlich aktiv sind, aber Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen müssen, da ihr Verdienst für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Der Ausschuss ist ferner besorgt darüber, dass ein solcher Stand der Armut in Anbetracht des umfassenden sozialen Sicherungssystems in dem Vertragsstaat möglicherweise auf eine unzureichende Leistungshöhe oder beschränkten Leistungszugang hindeutet. (Art. 11, 9)

Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, ein umfassendes Armutsbekämpfungsprogramm anzunehmen und durchzuführen, das die Armutsaspekte berücksichtigt, die in den verschiedenen, von dem Vertragsstaat vorgenommenen Fachanalysen genannt werden. Der Ausschuss empfiehlt, im Rahmen dieser Strategien eine Überprüfung der Höhe der Sozialleistungen vorzunehmen. Außerdem fordert der Ausschuss die Vertragspartei auf, die Menschenrechte in die Durchführung des Armutsbekämpfungsprogramms einzubeziehen und damit den benachteiligten und randständigen Gruppen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. In diesem Zusammenhang verweist der Ausschuss den Vertragsstaat auf seine Erklärung über Armut und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (2001).

 

25. Der Ausschuss verleiht erneut seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass der Vertragsstaat auf seine Empfehlung von 2001, über den Umfang und die Ursachen der Wohnungslosigkeit in dem Vertragsstaat Bericht zu erstatten und Programme und Maßnahmen zur Lösung dieses Problems zu entwickeln, nicht eingegangen ist.(Art. 11)


Der Ausschuss wiederholt seine Empfehlung und fordert den Vertragsstaat auf, über den Umfang und die Ursachen der Wohnungslosigkeit Bericht zu erstatten und konkrete Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung zu ergreifen. In diesem Zusammenhang ersucht der Ausschuss den Vertragsstaat, in seinen nächsten periodischen Bericht Angaben über Wohnungslosigkeit aufzunehmen
- einschließlich nach Jahr, Geschlecht und Bundesland aufgeschlüsselte Daten.

 

26. Der Ausschuss stellt mit Besorgnis fest, dass transsexuelle und intersexuelle Menschen oft für psychisch krank gehalten werden und dass gesetzgeberische und sonstige politische Maßnahmen des Vertragsstaates zur Diskriminierung dieser Menschen sowie zu Verletzungen ihrer Rechte in Bezug auf sexuelle und reproduktive Gesundheit geführt haben. (Art. 12, 2.2)

 

Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, verstärkt gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen betreffend die Identität und die Gesundheit transsexueller und intersexueller Menschen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie nicht länger diskriminiert werden und dass ihre persönliche Integrität und ihre Rechte auf sexuelle und reproduktive Gesundheit geachtet werden. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, transsexuelle und intersexuelle Menschen zu diesem Zweck uneingeschränkt zu konsultieren.

 

27. Der Ausschuss stellt mit tiefer Besorgnis fest, dass der Vertragsstaat keine hinlänglichen Maßnahmen zur Verbesserung der Lage älterer Menschen in Pflegeheimen ergriffen hat, die Berichten zufolge in menschenunwürdigen Bedingungen leben und wegen eines Mangels an Fachkräften und der unzulänglichen Anwendung von Pflegenormen nach wie vor mangelhafte Pflege erhalten. (Art. 12).

 

Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, sofortige Schritte zur Verbesserung der Lage älterer Menschen in Pflegeheimen zu unternehmen. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat insbesondere auf, die notwendigen Mittel zur Ausbildung von Pflegepersonal gemäß den kürzlich angenommenen Ausbildungsnormen bereitzustellen. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat außerdem auf, gründlichere Kontrollen von Pflegeheimen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang lenkt der Ausschuss die Aufmerksamkeit des Vertragsstaates auf die Grundsätze der Vereinten Nationen für .ältere Menschen (Resolution der Generalversammlung 46/91 vom 16. Dezember 1991) sowie auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 6 über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von älteren Menschen (1995).

 

28. Der Ausschuss stellt mit Besorgnis fest, dass bis zu 25 Prozent aller Schüler ohne Frühstück zur Schule gehen und somit der Gefahr der Mangelernährung ausgesetzt sind, da noch nicht in allen Schulen Mittagessen bereitgestellt wird. (Art. 13, 12, 10)

 

Der Ausschuss fordert den Vertragsstaatnachdrücklich auf, konkrete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Kinder, besonders aus armen Familien, richtige Mahlzeiten erhalten. Der Ausschuss fordert außerdem den Vertragsstaat auf, dafür zu sorgen, dass diesbezügliche Maßnahmen Kinder aus benachteiligtem sozialem Hintergrund nicht noch weiter stigmatisieren.

 

29. Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die ohne Abschluss die Schule verlassen, insbesondere unter den sozial benachteiligten Schülern, trotz der verschiedenen von dem Vertragsstaat getroffenen Maßnahmen, z.B. Einzelberatung und Überwachungsdienste, sowie der gezielten Unterstützung für Schüler mit besonderen Bedürfnissen nach wie vor hoch ist. (Art. 13, 2.2)

 

Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, bei der Umsetzung von Plänen zur Unterstützung schulabbruchgefährdeter Schülerinnen und Schüler auf die sozialen Aspekte des Problems einzugehen. Der Ausschuss fordert außerdem den Vertragsstaat auf, Teilnehmer an berufsbildenden Ausbildungsprogrammen verstärkt auf die Möglichkeit zum Erwerb des Sekundarschulabschlusses hinzuweisen und dabei zu unterstützen.

 

30. Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass der Vertragsstaat seiner früheren Empfehlung von 2001, entsprechend den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c über die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit eine Senkung der Studiengebühren herbeizuführen, mit dem Ziel, diese abzuschaffen, nicht gefolgt ist. (Art. 13) .


Der Ausschuss wiederholt seine Empfehlung und fordert den Vertragsstaat auf, im nationalen Hochschulrahmengesetz eine Senkung der Studiengebühren herbeizuführen, und fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, bislang an die Länder abgetretene bildungspolitische Aufgaben vermehrt an den Bund zu übertragen. In diesem Zusammenhang lenkt der Ausschuss die Aufmerksamkeit des Vertragsstaates abermals auf seine Allgemeine Bemerkung Nr.13 über das Recht auf Bildung (1999)


31. Der Ausschuss stellt mit Besorgnis fest, dass die Menschenrechtserziehung, auch zu wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten keine hinlängliche Aufmerksamkeit erhält und auf den verschiedenen Stufen nicht systematisch in die Bildungspläne integriert wird. (Art. 13)


Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, gegebenenfalls für Schüler und Studierende auf allen Stufen Menschenrechtserziehung, so auch zu wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten, bereitzustellen, ebenso wie auch für Angehörige aller Berufsgruppen, denen eine direkte Rolle bei der Förderung und dem Schutz wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte zukommt, einschließlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes, Lehrern, Sozialarbeitern und der Polizei.

 

32. Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den Angaben, die in den Antworten zu der Liste der zu behandelnden Punkte enthalten ist, ist jedoch besorgt über den Mangel an Daten, der eine Identifizierung im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates existierender ethnischer und religiöser Gruppen und Minderheiten ermöglicht und der unter anderem den uneingeschränkten Genuss ihrer kulturellen Rechte begrenzt. (Art. 15)

 

Der Ausschuss nimmt zwar Kenntnis von den rechtlichen Bestimmungen, die den Vertragsstaat daran hindern, statistische Daten über die ethnische Zusammensetzung seiner Bevölkerung zu erheben, empfiehlt jedoch dem Vertragsstaat, Maßnahmen anzunehmen und Mechanismen zu schaffen, um es Gruppen und Minderheiten zu ermöglichen, sich als solche zu Identifizieren, mit dem Ziel der Gewährleistung ihrer kulturellen Rechte auf der Grundlage der Selbstidentifizierung, insbesondere des Rechts, ihre eigene Kultur, die eine wesentliche Grundlage ihrer Identität darstellt, zu erhalten, zu fördern und weiterzuentwickeln. In diesem Zusammenhang verweist der Ausschuss den Vertragsstaat auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 21 (2009) über das Recht eines jeden auf Teilnahme am kulturellen Leben.


33. Der Ausschuss bittet den Vertragsstaat, seinen Beitrag an öffentlicher Entwicklungshilfe, der sich 2009 auf 0
,35 Prozent des Bruttonationaleinkommens belief, anzuheben und so rasch wie möglich den internationalen Standard von 0,7 Prozent zu erreichen.

 

34. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, entsprechend der Empfehlung des Sonderberichterstatters für das Recht auf Bildung (AIHRC/4/29/Add.3, 2007) konkrete Schritte zu unternehmen, um die Politik und Praxis der frühzeitigen Bildungswegentscheidung und Zuweisung von Schülerinnen und Schülern in eine Schullautbahn zu überprüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die diese Praxis auf den Hochschulbildungserfolg dieser Schülerinnen und Schüler, vor allem aus sozial benachteiligten Gruppen, besitzt.

 

35. Der Ausschuss ersucht den Vertragsstaat, in seinen nächsten periodischen

Bericht Angaben aufzunehmen über


(i) auf der Straße lebende und arbeitende Kinder, einschließlich nach Altersgruppe und Migrationsherkunft aufgeschlüsselter statistischer Daten, sowie über zu der Behebung des Problems ergriffene Maßnahmen;

(ii) seine Gesundheitsschutzpolitik im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten;

(iii) den Einsatz medizinischer Zwangsbehandlung bei psychisch kranken Patienten und über die diesbezüglichen Vorschriften;

(iv) die Verbreitung des Drogenkonsums und die Auswirkungen des Projekts zur Verhütung von Drogenkonsum und Drogenabhängigkeit bei Kindern und jungen Menschen, wie in Anhang 6 der Antworten zu der Liste zu behandelnder Punkte dargestellt (E/C.l2/DEU/Q/5/Add.l); und

(v) die Häufigkeit von Selbstmord und die Auswirkungen von Maßnahmen zu seiner Verhütung.

 

36. Der Ausschuss bittet den Vertragsstaat, die Unterzeichnung und Ratifizierung des Fakultativprotokolls zu dem Pakt in Erwägung zu ziehen.

 

37. Der Ausschuss bittet den Vertragsstaat, die Ratifizierung der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen in Erwägung zu ziehen.

 

38. Der Ausschuss ersucht den Vertragsstaat, diese Abschließenden Bemerkungen auf allen Ebenen der Gesellschaft zu verbreiten, insbesondere bei Staatsbediensteten, der Richterschaft und Organisationen der Zivilgesellschaft, sie so weit wie möglich übersetzen zu lassen und zu publizieren und in seinem nächsten periodischen Bericht den Ausschuss über die Schritte zu ihrer Umsetzung zu unterrichten. Er bittet außerdem den Vertragsstaat, auch künftig nationale Menschenrechtsinstitutionen, nichtstaatliche Organisationen und andere Mitglieder der Zivilgesellschaft in die vor der Vorlage des nächsten periodischen Berichts auf nationaler Ebene geführten Gespräche einzubinden.

 

39. Der Ausschuss ersucht den Vertragsstaat, seinen sechsten periodischen Bericht nach den 2008 angenommenen überarbeiteten Berichterstattungsleitlinien des Ausschusses (E/C.12/2008/2) zu erstellen und bis 30. Juni 2016 vorzulegen.