PRESSEINFORMATION |
||||||||||||
zum Download für sie Bereit gestellt: PRESSEINFO_Urteil_15-02-07.pdf
|
||||||||||||
Eine
solche willkürliche Verfahrensweise
gab es nach 1945 weder bei Alters-, Invaliden-, Berufsunfähigkeits- und
Betriebsrenten noch bei Versorgungen oder vergleichbaren Leistungen aus
sozialen Sicherungssystemen. Selbst im Einigungsprozess ab 01.01.1992 wurden bestandskräftige
rechtmäßig erworbene Leistungsansprüche nicht in dieser Art entschädigungslos
und ohne jegliche Ersatzleistung enteignet. Die Ungleichbehandlung
gegenüber allen entsprechenden Ansprüchen, die aus der DDR oder den alten
Ländern der Bundesrepublik stammen, ist für die Betroffenen weder verständlich
noch akzeptabel. Zahlreiche
Klagen gegen diese rechtswidrige Enteignung sind bei den Arbeits- und
Sozialgerichten noch anhängig. Nunmehr
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Musterverfahren
der Interessengemeinschaft ehemaliger Ballettmitglieder aus der DDR
über die Menschenrechtsbeschwerde einer ehem. Balletttänzerin entschieden
(Verfahren KIRSTEN gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 19124/02). Das Straßburger
Urteil, das am 15.02.2007 verkündet wurde (vgl. Internet:
http.//www.echr.coe.int), erbrachte einen wichtigen Teilerfolg. Wegen der
unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer und des Fehlens eines effektiven
Rechtsschutzes (Verletzungen der Art. 6 und 13 der Europäischen
Menschenrechtskonvention) wurde der Tänzerin eine Entschädigung (insges. 4.000 €)
zugebilligt. Das Gericht sah keinen Grund, weshalb sich das
Bundesverfassungsgericht nach ca. sechsjähriger Verfahrensdauer noch die Zeit
nahm zu warten, bis weitere bbZ-Verfahren bei ihm anhängig wurden. Diese
Verfahrensverzögerung könne nicht durch prozessökonomische Gründe oder die
Sondersituation der Wiedervereinigung gerechtfertigt werden. Das europäische
Gericht meint, dass die bbZ-Leistungen, die auch als Teil der Altersversorgung
der Klägerin gedacht waren, eine hohe Bedeutung für die Klägerin haben. Ihre
weitergehenden Anträge wurden allerdings als unzulässig angesehen. Gegen das vorliegende Urteil der Kleinen Kammer des EGMR vom 22.01.2007 kann gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention nunmehr innerhalb von 3 Monaten die Große Kammer des EGMR angerufen werden. Diese mit 17 Richtern aus 17 Staaten besetzte Kammer wird damit erstmals mit einer Menschenrechtsbeschwerde konfrontiert werden, die einen Musterfall aus dem Komplex der Renten- und Versorgungsüberleitung in Deutschland betrifft. Dazu sind noch unzählige Gerichtsverfahren sowie zu unterschiedlichen Tatbeständen inzwischen auch Menschenrechtsbeschwerden anhängig (Missachtung von Rentenansprüchen Beschäftigter des Gesundheits- und Sozialwesens, der Deutschen Reichsbahn und der Post, Verletzung der vom Einigungsvertrag zugesicherten Zahlbetragsgarantie, Abschmelzung der Auffüllbeträge, Liquidierung von Ansprüchen Angehöriger der technischen Intelligenz sowie anderer Bürger auf zusätzliche Versorgungen und Zusatzrenten z. B. aus der Freiwilligen Zusätzlichen Rentenversicherung). Den Grundsatzfragen des vorliegenden Musterverfahrens kommt dadurch eine weit über den Bereich der bbZ hinausgehende Bedeutung für Millionen Bürger zu, die noch immer von den Ungerechtigkeiten der Renten- und Versorgungsüberleitung betr |
||||||||||||
|